Grundlegende Anpassung des KWKG

Mittwoch, 14. Dezember 2016

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2017) befindet sich derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren. Dennoch ist davon auszugehen, dass die dargestellten Änderungen zum 01.01.2017 in Kraft treten werden. Auf Grund der wirtschaftlichen Tragweite der Änderungen sollte möglichst rasch gehandelt werden.

Wer ist von den Änderungen des KWKG betroffen?

Von den Änderungen sind vor allem Letztverbraucher mit einem Verbrauch von mehr als 1 Gigawattstunde (GWh) Strom im Kalenderjahr betroffen. Denn die bisherige pauschale Berechnung einer geringeren KWKG-Umlage ab einem Verbrauch von 1 GWh wurde gestrichen. Stattdessen muss künftig jeder Letztverbraucher grundsätzlich die volle KWKG-Umlage für die gesamte über das Netz bezogene Strommenge bezahlen (für 2017 0,438 Ct/kWh). Ausnahmen gelten nur für solche Letztverbraucher, die beispielsweise über einen EEG-Begrenzungsbescheid verfügen oder sog. „ältere EEG-Eigenerzeugungsanlagen“. Diese Letztverbraucher erhalten für den 1 GWh übersteigenden Verbrauch eine Begrenzung der KWKG-Umlage auf bis zu 0,03 Ct/kWh. Letztverbraucher mit einer Begrenzung der EEG-Umlage gemäß § 103 EEG (sog. Härtefallregelung) erhalten hingegen keine Begrenzung der KWKG-Umlage. Zudem sind künftig die Übertragungsnetzbetreiber zur Erhebung der KWKG-Umlage bei den Unternehmen mit EEG-Begrenzungsbescheid zuständig.

Was ist nun zu beachten?

Stromkostenintensive Unternehmen, die die Begrenzungsregelung künftig in Anspruch nehmen wollen, müssen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Rahmen des Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage bis zum 30.06. zusätzliche Angaben machen. Um bereits im Jahr 2017 von Anfang an die Begrenzung zu erhalten, müssen diese Unternehmen bis zum 31.01.2017 an den für sie zuständigen Übertragungsnetzbetreiber Prognosen zu den voraussichtlichen Strommengen und zum voraussichtlichen Höchstbetrag der Begrenzung der EEG-Umlage im Jahr 2017 übermitteln. Sofern eine solche Mitteilung nicht erfolgt, wird im Jahr 2017 zunächst die volle KWKG-Umlage erhoben und die Differenz erst im Rahmen der Jahresendabrechnung Anfang 2018 erstattet.

Kraft Wärme Kopplungsgesetz 2017

Für die Jahre 2017 und 2018 greift zu Gunsten der Letztverbraucher, die aufgrund der Neuregelung nicht mehr privilegiert sind, eine Härtefallregelung. Hiernach wird für den 1 GWh übersteigenden Verbrauch im Jahr 2017 statt der vollen KWKG-Umlage 0,08 Ct/kWh (bzw. 0,06 Ct/kWh für Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit mehr als 4 % Stromkosten) und im Jahr 2018 0,16 Ct/kWh (bzw. 0,12 Ct/kWh für Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit mehr als 4 % Stromkosten) berechnet. Ab 2019 müssen auch diese Letztverbraucher für den gesamten Strombezug aus dem Netz die volle KWKG-Umlage zahlen. Für ein Unternehmen mit 20 GWh Verbrauch bedeutet dies Mehrkosten von jährlich ca. 80.000 Euro. Um als stromkostenintensives Unternehmen des produzierenden Gewerbes in den Genuss einer Begrenzung der KWKG-Umlage auf 0,06 Ct/kWh zu kommen, sollten diese Unternehmen dem jeweils zuständigen Netzbetreiber ein Wirtschaftsprüfer-Testat als Nachweis der Eigenschaft als Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der erforderlichen Stromkostenintensität gemäß dem KWKG 2016 vorlegen. Grundsätzlich sollte es ausreichen, wenn dieses gemäß KWKG 2016 bis zum 31.03.2017 vorgelegt wird. Sofern ein Unternehmen aber bereits ab dem 01.01.2017 in den Genuss der begrenzten Umlage kommen will, sollte er sich hierzu mit dem Netzbetreiber abstimmen oder das Testat schnellstmöglich vorlegen. Alle anderen Unternehmen mit einem voraussichtlichen Verbrauch von mehr als 1 GWh im Jahr 2017 sollten ihrem Netzbetreiber noch in 2016 anschreiben und ihm die voraussichtliche selbstverbrauchte Strommenge in 2017mitteilen, verbunden mit der Aufforderung, die geringere KWKG-Umlage von 0,08 Ct/kWh zu berechnen.

Kann es zu Nachzahlungen kommen?

Schließlich enthält das KWKG eine Umlagenachzahlungspflicht für das Jahr 2016. Verpflichtet sind diejenigen Letztverbraucher, die nach dem KWKG 2016 an einer Abnahmestelle privilegiert waren, es nach dem KWKG 2017 aber nicht mehr sind. Diese Letztverbraucher müssen dann KWKG-Umlage nachzahlen, wenn sie deutschlandweit im gesamten Konzern durch die Begrenzung der KWKG-Umlage in den Jahren 2014 bis 2016 mehr als 160.000 Euro gegenüber einer vollen Zahlung der KWKG-Umlage eingespart haben. Bei einem durchschnittlichen Verbrauch von ca. 20 GWh/a (grober Richtwert) in den Jahren 2014 bis 2016 dürfte bei konstanter Abnahme der Schwellenwert von 160.000 Euro nicht überschritten werden und es droht keine Nachzahlung. Die Höhe der Nachzahlung beträgt 0,026 Ct/kWh, und zwar für die aus dem Netz bezogenen Strommengen im Jahr 2016, die an solchen Abnahmestellen verbraucht worden sind, die nach dem KWKG 2016 privilegiert waren und nach dem KWKG 2017 nicht mehr privilegiert sind. Die Nachzahlung erfolgt im Rahmen der Endabrechnung der KWKG-Umlage für das Kalenderjahr 2017. Nicht eindeutig geregelt ist, ob privilegierte Letztverbraucher, die für 2016 zunächst die volle KWKG-Umlage gezahlt haben, und nach dem KWKG 2016 im Rahmen der Endabrechnung im Jahr 2017 noch eine Erstattung erhalten müssten, durch das KWKG 2017 hiermit Probleme bekommen. Hier ist wegen der missverständlichen Regelungen zur rückwirkenden Anwendung des KWKG 2017 und zur Nachzahlungspflicht zu empfehlen, dem zuständigen Netzbetreiber noch in 2016 die (voraussichtliche) selbstverbrauchte Strommenge für 2016 mitzuteilen, verbunden mit der Aufforderungen, die zu viel gezahlte Umlage für die 1 GWh überschreitenden Mengen zu erstatten.

Hinweis: In diesem Jahr haben Sie von Ihrem Netzbetreiber ein Formular erhalten, in dem Sie gebeten wurden, Ihre selbstverbrauchte Strommengen mitzuteilen. Wenn Sie in diesem Jahr mehr als 1.000.000 Kilowattstunden Strom selber verbrauchen und dieses Formular noch nicht ausgefüllt zurückgeschickt haben, sollten Sie dies bis Ende Dezember nachzuholen.

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