Das Mieterstromgesetz ist beschlossen

Freitag, 6. Oktober 2017

Das Mieterstromgesetz wurde jüngst verabschiedet. Anders als beim Strombezug aus dem Netz, entfallen beim Mieterstrom einige Kostenbestandteile wie Netzentgelte, netzseitige Umlagen, Stromsteuer und Konzessionsabgaben.

Künftig gibt es eine Förderung für jede Kilowattstunde Mieterstrom – den so genannten Mieterstromzuschlag. Dieser Zuschlag soll den Mieterstrom künftig attraktiver machen, denn bislang rechnete sich Mieterstrom für Vermieter auf Grund der Kosten für Abrechnung, Vertrieb und Messungen nicht. Die Höhe des Mieterstromzuschlags hängt von der Größe der Solaranlage und dem Photovoltaik-Zubau ab und wird zwischen 2,2 Cent/kWh und 3,8 Cent/kWh liegen.

Info: Als Mieterstrom wird der Strom bezeichnet, der in Solaranlagen auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Letztverbraucher, insb. Mieter, in diesem Gebäude oder in Wohngebäuden und Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang ohne Netzdurchleitung geliefert wird.

Der von den Mietern nicht verbrauchte Strom wird ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und vergütet. Um die durch die Mieterstromförderung entstehenden zusätzlichen Kosten zu begrenzen, wird förderfähige Solaranlagen-Ausbau auf 500 Megawatt pro Jahr beschränkt. Hinzu kommt, dass der Mieter seinen Stromanbieter weiterhin frei wählen kann. Das Gesetz enthält daher auch Vorgaben für die Laufzeit des Mieterstromvertrags, verbietet die Kopplung mit dem Mietvertrag und sieht eine Preisobergrenze für Mieterstrom von 90 Prozent des Grundversorgungstarifs vor.

 

Nach oben