Das Marktstammdatenregister (MaStR) sollte bereits seit dem 01.07.2017 in Betrieb sein. Allerdings gab die Bundesnetzagentur (BNetzA) rechtzeitig auf ihrer Homepage bekannt, dass sich die Inbetriebnahme des MaStR verzögert, sodass derzeit eine Registrierung nur für Netzbetreiber möglich ist. Andere Marktakteure können ihre Anmeldung voraussichtlich erst ab Herbst 2017 vornehmen.
Vor allem bei EEG- und KWKG-Anlagen ist daher fraglich, welche Pflichten nach der Marktstammre-gisterverordnung (MaStRV) trotz der Verzögerung zu erfüllen sind. Nach der Verordnung ist die ordnungsgemäße Registrierung Voraussetzung für die volle Vergütung. Hierzu erläutert die BNetzA auf ihrer Webseite, wie mit den seit 01.07.2017 grundsätzlich bestehenden Meldepflichten nach der MaStRV umzugehen ist:
- EEG-Anlagen und deren meldepflichtigen Genehmigungen werden wie bisher über das Anlagenregister und das PV-Meldeportal erfasst. Dafür gilt die neue Monatsfrist ab Inbetriebnahme oder ab Erteilung der Genehmigung (bisher: drei Wochen).
- Daten, die nach der MaStRV eingetragen werden müssen, aber nicht eingetragen werden können, müssen nachgetragen werden, wenn das Webportal dies ermöglicht.
- Die Registrierung von KWK-Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2017 erfolgt nach der über einen Link auf der Homepage der BNetzA zugänglichen Beschreibung.
- Die Übernahme der Verantwortung für die Daten der Bestandsanlagen ist noch nicht mög-lich. Die Frist für die Übernahme dieser Daten endet am 30. Juni 2019.
- Sonstige Registrierungen von Marktakteuren und Behörden sind erst mit Start des Webportals möglich. Sämtliche Meldungen nach der MaStRV müssen nach der Inbetriebnahme des Webportals nachgeholt werden.
Zudem stellte die BNetzA klar, dass keine Bußgeldverfahren eingeleitet werden, deren Ursache in der verspäteten Verfügbarkeit des Webportals begründet sind.
Info: Dennoch sollten EEG-Anlagenbetreiber vorsichtshalber die Inbetriebnahme so schnell wie möglich, zumindest aber innerhalb von drei Wochen, melden. Auch für KWK-Anlagerbetreiber empfehlen wir zur Vermeidung von Risiken, dem Vorschlag der BNetzA zu folgen und die notwendigen Angaben mittels der ausgefüllten Formularvorlage per E-Mail oder per Post an die BNetzA zu senden.