Schwierigkeiten bei der Umsetzung des KWKG-Wälzungsmechanismus

Freitag, 27. Mai 2016

Seit Anfang des Jahres ist das neue Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in Kraft. Nach dem geänderten KWKG-Wälzungsmechanismus ist der Schwellenwert, ab welchem eine reduzierte KWKG-Umlage zu zahlen ist (Letztverbrauchergruppe B bzw. C), von 100.000 kWh auf 1 GWh angehoben worden. Allein damit erhöht sich die finanzielle Belastung jedes Stromverbrauchers, der an einer Abnahmestelle mehr als 100.000 kWh Strom verbraucht. Hinzu kommt, dass es bei der Ermittlung des Schwellenwertes für die Letztverbrauchergruppen B und C nunmehr ausdrücklich auf die von einem Letztverbraucher selbst verbrauchten Strommengen ankommt. Bisher wurde gerade bei einem Stromverbrauch von mehreren Unternehmen, die sich in einer Kundenanlage (§ 3 Nr. 24 a oder b EnWG) befanden, regelmäßig der gesamte Strom zusammengefasst, der dort von allen Unternehmen verbraucht wurde. Eine solch standortbezogene Betrachtung dürfte in Zukunft schwierig durchsetzbar sein.

Neu ist auch die Einführung von Nachweispflichten des Letztverbrauchers, wenn dieser mehr als 1 GWh je Abnahmestelle Strom verbraucht. Wie diese Nachweise konkret zu erbringen sind, ist nicht vorgegeben. Daher ist es denkbar, den Umfang des weitergeleiteten Stroms zu schätzen. Insbesondere dann, wenn mangels geeichter Messeinrichtungen selbstverbrauchte und weitergeleitete Strommengen nicht voneinander abgegrenzt werden können. Allerdings fordern einige Netzbetreiber, dass der Umfang der in einer Kundenanlage weitergeleiteten Strommengen über geeichte Messeinrichtungen zu erfassen ist. In vielen Kundenanlagen fehlen aber geeichte Messeinrichtungen und die Betreiber der Kundenanlage verfügen meistens auch nicht über eine Befreiung nach § 35 MessEG. Dies kann zur Folge haben, dass Netzbetreiber versuchen, den gesamten Stromverbrauch in einer Kundenanlage mit der vollen KWKG-Umlage (Letztverbrauchergruppe A) zu belasten.

Die Anpassung des KWKG-Belastungsausgleichs kann zu erheblichen finanziellen Nachteilen führen. Daher ist es ratsam, offene Rechtsfragen mit dem Anschlussnetzbetreiber, gegebenenfalls unter Einbindung des Übertragungsnetzbetreibers und der Regulierungsbehörde, zu klären. Ampere unterstützt Sie hierbei gerne.

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