Ab 01.01.2016: Messpflicht bei Anträgen zur „Prozesserstattung“

Montag, 21. Dezember 2015

Auf Unternehmen, die bei Ihrem Hauptzollamt eine Erstattung für bestimmte Prozesse und Verfahren nach §51 EnergieStG oder §9a Strom StG beantragen, kommen mit dem Jahreswechsel neue Anforderungen zu. Das Bundesfinanzministerium hat am 09.10.2015 neue Dienstvorschriften (8245-10 DV Prozesse und Verfahren – Energie, V 4260-1 DV Prozesse und Verfahren – Strom) für die Bearbeitung der Erstattungsanträge für bestimmte Prozesse erlassen.

War es in der Vergangenheit möglich, die in den erstattungsfähigen Prozessen verbrauchte Energiemengen kalkulatorisch zu ermitteln, wird die ab dem 01.01.2016 verbrauchte Energie nur noch erstattet, sofern sie durch entsprechende Zähler exakt erfasst wurde. Daher sollten sich die Betroffenen schnellstmöglich um die Installation von geeigneten  Messeinrichtungen bemühen. Unternehmen, die Steuerrückerstattungen nach §9b StromStG / §54 EnergieStG oder dem sogenannten „Spitzenausgleich“ beantragen, sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Fragen rund um das Thema beantwortet Ihnen gerne der Ampere-Energieexperte Herr Dipl. Ing.
Benjamin Lampadius
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