Das Energiedienstleistungsgesetz 2019

Montag, 2. September 2019

Mit der Novelle werden sogenannte Nicht-KMU (KMU = kleine und mittlere Unternehmen) mit einem Gesamtenergieverbrauch von weniger als 500.000 kWh/Jahr von der Energieaudit-Pflicht weitgehend befreit. Denn in diesem Segment seien nach Ansicht des Gesetzgebers die möglichen Energieeinsparungen kaum wirtschaftlich erreichbar. Daher ist es ausreichend, ein stark vereinfachtes Audit (mit Nachweispflicht) durchzuführen. Bislang müssen etwa 50.000 Nicht-KMU alle vier Jahre ihren Verbrauch und mögliche Effizienzmaßnahmen auf den Prüfstand stellen.

Für Unternehmen, die 2015 ein erstes Energieaudit durchgeführt haben, steht also spätestens bis zum 5. Dezember 2019 das Wiederholungsaudit an. Von der neuen Bagatellgrenze sind rund 3.500 Unternehmen betroffen.

Bei der Frage, ob auch Ihr Unternehmen von dieser Befreiung profitieren kann, beraten wir Sie gerne.

Zusätzlich soll die Novelle auch die Auditqualität anheben. Dazu wird den zugelassenen Energieberatern eine Fortbildungspflicht auferlegt. Ebenfalls müssen Unternehmen künftig wesentliche Kennzahlen aus dem Audit online in ein dafür vorgesehenes Portal an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermitteln. Darüber hinaus enthält die Novelle Klarstellungen im bisherigen Gesetzeswortlauf (z. B. Adressatenkreis, Bußgeldtatbestände und Aufgaben der beim BAFA eingerichteten Bundesstelle für Energieeffizienz). Unternehmen, die ein zertifiziertes Energiemanagementsystem oder ein Umweltmanagementsystem eingerichtet haben, sind weiterhin von der Energieaudit-Pflicht befreit.

EEG 2012

Auf Vorschlag der Bundesregierung hat der Bundestag mit dem Beschluss des Energiedienstleistungsgesetzes den Genehmigungsvorbehalt der EU für das EEG und das KWK-Gesetz gestrichen. Hintergrund hierfür war die Entscheidung des EuGH, wonach das EEG 2012 keine staatliche Beihilfe darstellt. Eine beihilferechtliche Zustimmung der EU-Kommission bei nationalen Gesetzesvorhaben in diesem Bereich war damit nicht mehr erforderlich. Die Streichung des Genehmigungsvorbehalts dürfte dem bundesdeutschen Gesetzgeber mehr Freiheiten bei der Gesetzgebung verschaffen und auch die Gesetzgebungsverfahren zeitlich straffen. Ob Brüssel auf die Prüfung gänzlich verzichten wird, ist noch nicht bekannt.

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