Zustimmungspflicht der Netzbetreiber bei Ladesäulen

Montag, 8. Juli 2019

Durch eine Änderung der Niederspannungsanschlussordnung (NAV) dürfen Ladesäulen mit einer Leistung von mehr als 12 kW nur noch mit Zustimmung des Netzbetreibers in Betrieb genommen werden.

Eine Entscheidung des Netzbetreibers muss innerhalb von zwei Monaten dem Anschlusspetenten mitgeteilt werden. Stimmt der Netzbetreiber nicht zu, muss er seine Gründe für die Ablehnung nennen und mögliche Auswege aufzeigen.

Teilweise wurde kritisiert, dass die neue Zustimmungspflicht die Ausbauverpflichtung des Netzbetreibers konterkarieren könne. Denn Netzbetreiber seien nun in der Lage, den Bau von Ladeinfrastruktur zu verzögern oder ihn gar zu verhindern.

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